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Übrigens: Ein im Internet gefundener Artikel führt beispielsweise aus:
(Quellenangabe am Ende des Textes)

1. Grundlagen Grundlage für die französische Restschuldbefreiung nach 18 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00, dass wir unten detailliert ausführen. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00

2. Allgemeines
Das deutsche Insolvenzrecht ist sehr zu Gunsten der Gläubiger ausgelegt. Mithin dauert die "Wohlverhaltensperiode" 6 Jahre. So kann gut und gern ein Zeitraum von mehr als 7-9 Jahren vergehen, bis die Restschuldbefreiung eintritt. Macht der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltsperiode "Fehler", kann die Restschuldbefreiung sogar versagt werden. Das EU-Ausland ist bedeutend schuldnerfreundlicher und gibt seinen Bürgern wesentlich schneller die Möglichkeit ein normales Leben schuldenfrei zu führen.

Welche Vorteile bietet Frankreich bei der Durchführung des Verfahrens?
Insolvenzverfahren der üblichen Art mit Restschuldbefreiung und den damit verbundenen Wohlverhaltensphasen von unterschiedlicher Dauer gibt es grundsätzlich in jedem EU-Land. In Deutschland ist mit einer Dauer des Verfahrens von gegenwärtig 7 - 9 Jahren bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu rechnen. An den vom Gericht festgesetzten Treuhänder muss der pfändbare Teil des Einkommens während der Wohlverhaltensphasen abgetreten werden. Die Gerichtskosten können vorübergehend gestundet werden, dürfen jedoch nicht erlassen werden.

In Frankreich dauert dieses Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung je nach Komplexität zwischen 9 bis 18 Monaten. Eine Wohlverhaltensphase wie in Deutschland von 5-6 Jahren gibt es dort nicht. Mit Beschluss vom 18.9.2001 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) festgelegt, die Entscheidungen der französischen Gerichte von jedem deutschen Gericht anerkannt werden müssen, sofern sich dieses Französische Gericht für zuständig erklärt hat, das bedeutet, dass auch deutsche Staatsbürger in Frankreich das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung erfolgreich durchführen können.

Was gilt es zu beachten ?
Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf Sie zutrifft, beispielsweise Haftungsinanspruchnahme als Privatperson, aus ehemaliger Tätigkeit als GmbH Geschäftsführer, Tätigkeit als Einzelunternehmer, in einer GbR usw... Wenn Sie diese Restschuldbefreiung in Frankreich durchführen wollen, dann müssen Sie einen Wohnsitz in Frankreich nachweisen, d.h., Sie müssen einen Mietvertrag vorweisen können (mit Telefonrechnung, Energieabrechnung etc.). Als weitere Unterlage wird die Liste de Pieces benötigt, die sie vorzulegen haben. Mithin die üblichen Unterlagen, wie Zusammenstellung der Gläubiger,Geburtsurkunde usw..

Die Unterlagen sollten möglichst komplett sein, um eine unnötige Verzögerung des Verfahrens durch Nachforderung von Unterlagen zu vermeiden. In jedem Falle ist der Nachweis zu führen, dass sie überschuldet sind und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie bereits eingeleitet wurden. Als Beweismittel dienen Ihnen an dieser Stelle Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Protokolle über erfolglose Pfändungen sowie Eintragungen von Sicherungshypotheken.

Wie läuft das Verfahren in Frankreich ab?
Grundsätzlich muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung durch einen Anwalt unter Vorlage der oben genannten Unterlagen gestellt werden. Wir stellen Ihnen auf Wunsch einen französischen Rechtsanwalt mit guten Deutschkenntnissen und vermitteln Ihnen einen ordentliche und ladungsfähige Adresse mit Mietvertrag und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.

Es wird verlangt, dass Sie eine normale Wohnung besitzen. Mit mehreren Personen in einem möblierten Zimmer funktioniert das Verfahren nicht. Von einem Appartement bzw. 2- Zimmer, Küche und Bad muss schon ausgegangen werden.

Die französische Justiz verlangt heute, dass ein Wohnsitz mindestens 6 Monate vor Antragsstellung vorhanden war. Hinweis: Nach Meinung von führenden EU-Rechtlern stellt diese Verfahrensweise Frankreichs einen Verstoß gegen EU_Insolvenzrecht da. Mithin und/oder/ergänzend gegen die Gerichtszuständigkeit. Wir prüfen diese Angelegenheit gerade und führen einen entsprechenden Musterprozess. Nach EU_Insolvenzrecht müssten Mandanten, die Ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegt haben, bereits am ersten Tage (und nicht erst nach 6Monaten) den InsoAntrag stellen können, da allein das franz. Gericht im Sinne zuständig sein kann.

Das sind die grundsätzlichen Voraussetzungen. Es sind jedoch weitere entscheidende Details zu beachten, ohne die eine erfolgreicher Abschluss des Verfahrens unmöglich ist. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gestoppt, dadurch kommen Sie in den Genuss des vollen Gläubigerschutzes. Der vom Gericht bestimmte Insolvenzverwalter unternimmt mit Ihnen alle weiteren Schritte.

Der Insolvenzverwalter erstellt nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Bericht, den er dem Gericht übergibt. Sofern Ihrerseits keine Masse vorhanden ist, wird das Verfahren, wie in Deutschland auch, abgewiesen. Anschließend wird das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung vornehmen. Achtung: Sofern das französische Gericht erkennt, dass in den letzten Wochen oder Monaten willkürlich hohe Verschuldungen vorgenommen worden sind und man auf diese Art und Weise von seinen Verpflichtungen befreien will, wird das Verfahren abgelehnt.

Muss ich wirklich in Frankreich wohnen?

Diese Frage im Rahmen einer öffentlichen Internetpräsenz zu beantworten ist recht "haarig", auch für uns als englische Kanzlei, mit einziger Betriebsstätte in England. Selbstverständlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten. Aber Sie selbst wissen, dass wir innerhalb Europas "offene Grenzen" haben. Einige "Dinge" sollten natürlich nicht passieren: Sie haben in Ihrer französischen Wohnung den ganzen Winter kaum geheizt, obwohl in Frankreich 4 Monate "Kälteeinbruch" herrschte. Was Sie "dürfen": Sie dürfen in Deutschland weiterhin "private und berufliche Interessen" haben, Sie dürfen sogar in Deutschland arbeiten. Man sollte Ihnen allerdings nicht nachweisen können, dass Sie 51% des Jahres in Deutschland "verbracht" haben. Ihr "Lebensmittelpunkt" muss- real oder nach "außen"- in Frankreich sein.

Quelle:
Institut Für Finanzdienstleistungen e.V., Rödingsmarkt 31/33, 20459 Hamburg, vertretungsberechtigt und verantwortlich i.S.d. § 6 MDStV: Prof. Dr. Udo Reifner, Direktor, Telefon: +49 (0)40 309691-0, Fax: +49 (0)40 309691-22, E-mail: info@iff-hamburg.de -------------------------------------------------------------------------------- Zitierempfehlung: Institut Für Finanzdienstleistungen e.V. [Hamburg]: Web Site. - URL: http://www.iff-hamburg.de/6/aktuell-050330-01.html. - Geladen am: 18-Jul-2005. Version vom: 04-Apr-2005, 13h:20m:32s